Von Familiengerichten werde ich als Verfahrensbeistand bestellt.
Rechtliche Grundlage hierfür ist das sog. FamFG.
Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG, in denen steht:
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall:
Als Verfahrensbeistand versuche ich, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Ich informiere hat das Kind über den Ablauf des Verfahrens in geeigneter, kindgerechter Weise .
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung überden Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Als Verfahrensbeistand kann ich im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
Als Verfahrensbeistand bin aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Um diese verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen zu können, ist es notwendig, dass ich mit dem Kind alleine und ohne fremde Beeinflussung im Rahmen von Haus-, Heim- oder Klinikbesuchen sprechen kann.
In unseren Gesprächen informiere ich das Kind altersentsprechend und seinem Entwicklungsstand gemäß über seine Rechte sowie den Ablauf des Gerichtsverfahrens. Sollte sich das Gericht selber einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen wollen, so findet diese Anhörung regelmäßig in meiner Anwesenheit statt. Vergleichbar mit Rechtsanwälten bin ich auch dazu befugt, im Namen der von mir vertretenen Kinder Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Nach Durchführung der notwendigen Gespräche und ggfs. weiteren Verfahrenshandlungen gebe ich eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab.
Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.