als Verfahrenspfleger bin ich für die Amtsgerichte Emmendingen, Waldkirch, Freiburg, Staufen, Müllheim und Lörrach sowie das Landgericht Freiburg tätig.
In der Regel werde ich zur Fragestellung der Notwendigkeit der Unterbringung des Betroffenen - auch gegen seinen Willen - und zur Frage der Zwangsbehandlung und dem Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen bestellt.
Die Bestellung erfolgt auf Grundlage des PsychKHG (Unterbringungsgesetz in Baden-Württemberg, in anderen Bundesländern das sog. PsychKG) oder dem Betreuungsrecht nach § 1904 und/oder § 1906 BGB.
Weitere Aufgabenkreise sind die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Betreuung sowie die Frage, ob ein Betreuerwechsel notwendig ist.
Im Gegensatz zu meiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand vertrete ich als Verfahrenspfleger die Interessen volljähriger Menschen in Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten.
In der Regel besuche ich den Betroffenen innerhalb von 3 Tagen nach Bestellung auf und mache mir ein eigenes Bild von der Gesamtsituation, rede mit dem Betroffenen, überprüfe die Voraussetzungen der gerichtlichen Entscheidungen und erkläre dem Betroffenen den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens.
Als Verfahrenspfleger habe ich den Betroffenen über seine Rechte aufzuklären, meist gehe ich den Unterbringungsbeschluss ihm auch Satz für Satz durch.
Die Sichtweise der Beteiligten sowie meine eigene Einschätzung fasse ich wiederum in Form einer schriftlichen Stellungnahme für das Gericht zusammen.
Falls von meiner Seite Verfahrensfehler festgestellt werden oder der Betroffene es ausdrücklich wünscht, lege ich in seinem Namen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ein.
Die Leitlinien der BAG Verfahrenspflegschaften unter dem Dach des bdb (Berufsverband der Berufsbetreuer) sind:
- Nach Kenntnis der Bestellung zum Verfahrenspfleger erfolgt eine umgehende Kontaktaufnahme zu der betroffenen Person, unabhängig vom konkreten Verfahrensgegenstand. Ausnahmen hiervon sind zur Nachvollziehbarkeit zu begründen.
- Information des Betroffenen über Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers, Erläuterung des Gegenstands, des Ablaufs und möglichen Ergebnisses des Verfahrens. Insbesondere Erläuterung der Verfahrensrechte.
- Der Verfahrenspfleger nimmt Einsicht in die Gerichtsakte.
- Der Verfahrenspfleger prüft, ob die zur Entscheidungsfindung des Gerichtes erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden sind (Antrag, Gutachten, usw.) und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügen.
- Nach eigenem Ermessen nutzt der Verfahrenspfleger weitere Quellen zur seiner Entscheidungsfindung und Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Interessen des Betroffenen.
- Der Verfahrenspfleger nimmt grundsätzlich Stellung zur beabsichtigten Entscheidung und äußert sich zur Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung. Er zeigt ggf. alternative Lösungswege auf und gibt Anregungen.
- In der Stellungnahme bringt der Verfahrenspfleger zum Ausdruck, worauf seine Einschätzung beruht und macht ggf. abweichende Positionen des Betroffenen deutlich.
- Der Verfahrenpfleger legt erforderlichenfalls Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ein.
- Auch wenn er die Entscheidung des Gerichts für begründet hält, legt er namens des Betroffenen, wenn dieser es wünscht, ein Rechtsmittel ein. Die unterschiedlichen Auffassungen des Verfahrenspflegers und des Betroffenen sind kenntlich zu machen.
- Zur Vermeidung von Interessenskollisionen kommt der bestellte Verfahrenspfleger im selben Vefahren nicht für die Bestellung zum rechtlichen Betreuer in Betracht.