Vormundschaften

 

 

Zur Begriffsklärung:

 

Den „Vormund“ gibt es schon sehr lange.

Früher, vor ungefähr 1000 Jahren, lebten die meisten Menschen in Deutschland noch auf Bauernhöfen.

Damals war der Hausherr, dem der Hof gehörte, dazu verpflichtet, die Personen in seiner Familie und auf seinem Hof zu schützen und zu versorgen, aber auch Streit unter ihnen zu schlichten und sie in Rechtssachen zu vertreten.

Diese Pflicht des Hausherrn nannte man früher die „Munt“. Die Menschen, die dem Hausherrn anvertraut waren, nannte man „Muntlinge“, weil sie seiner „Munt“ unterstanden. Bis heute spricht man deshalb vom „Vormund”, wenn jemand diese Aufgaben an Eltern statt für ein Kind – den „Mündel“ – übernimmt.

Vormundschaften wurden vor allem eingerichtet für Kinder, deren Eltern gestorben sind (also Waisenkinder), einen Vormund erhielten.

Aber es gibt heutzutage auch
viele andere Gründe, warum jemand einen Vormund bekommt: Manchmal sind Eltern sehr krank und müssen die Verantwortung für ihr Kind abgeben.

Bis zum Erreichend der Volljährigkeit  mit dem 18. Geburtstag muss es jemanden geben, der sich um das Wohlergehen des Kindes kümmert. Hierfür beauftragt das Gericht einen anderen Erwachsenen, nämlich den Vormund.

 

Eine Vormundschaft beinhaltet nach §§ 1773 ff. BGB die umfassende Sorge für einen Minderjährigen, die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Ausübung der Personen- und Vermögenssorge.

 

Zur Bestellung meiner Person als Vormund kann es z.B. kommen bei

Ruhen der elterlichen Sorge, bei tatsächlichem Hindernis (unbekannter Aufenthalt der sorgeberechtigten Elternteile, Inhaftierung) oder dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Elternteile.

 

Für das Familiengericht Emmendingen führe ich seit 2001 Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften im Rahmen meiner Berufstätigkeit.

Ein Großteil der Vormundschaften führe ich für unbegleitete ausländische Jugendliche, die z.B. als Waisen nach der Flucht aus Ihrem Heimatland nach Deutschland gekommen sind.

Andere Vormundschaften führe ich, weil den Eltern die elterliche Sorge aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls entzogen wurde.

Ich übe die Elternrechte aus und kann dadurch zu einer wichtigen Person im Leben des Kindes werden, auch wenn ich das Kind oder den Jugendlichen bis zu meiner Bestellung gar nicht kannte.

 

Bei der Führung der Vormundschaft bin ich als Vormund ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet und nicht weisungsgebunden.

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Sofern die Vormundschaft durch das Jugendamt ausgeübt wird, bezeichnet man diese Vormundschaft als Amtsvormundschaft.

 

Meine Tätigkeiten in der Führung von Vormundschaften beinhaltet unter anderem:

-  Regelmäßige, persönliche Kontakte zum Kind bzw. Jugendlichen

-  Treffen, wenn grundsätzliche Entscheidungen bevorstehen

-  Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen

-  Verwaltung des Geldes und Vermögens

-  Kooperation und Austausch mit Pflegefamilien und

    Jugendhilfeeinrichtungen

-  Teilnahme und Mitgestaltung von Hilfeplangesprächen

-  Gelegentliche Freizeitaktivitäten mit dem Kind oder Jugendlichen

 

Die Vormundschaft endet nur durch Volljährigkeit des Minderjährigen oder aufgrund richterlicher Anordnung.



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